Öffentliche Bekannmachung
Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Meckesheim
Der Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft (Jagdvorstand) Meckesheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2025 beschlossen, eine Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Meckesheim einzuberufen.
Die Versammlung findet am Montag, den 19. Januar 2026, um 18:00 Uhr im Bürgersaal, „Altes Rathaus“, Friedrichstraße 22 statt.
Die Einberufung der Jagdgenossen ist aufgrund der rechtlichen Vorschriften des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 25.11.2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.10.2024 (GBl. Nr. 85), und der geltenden Satzung der Jagdgenossenschaft erforderlich.
Alle Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Meckesheim werden zu dieser Versammlung eingeladen. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht (befriedete Bezirke), gehören der Jagdgenossenschaft nicht an und sind somit nicht teilnahmeberechtigt. Die Versammlung ist nicht-öffentlich. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
- Begrüßung
- Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
- Feststellung der Anzahl anwesender und vertretener Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen
- Beschluss über die eventuelle Zulassung von Nicht-Jagdgenossen
- Allgemeine und rechtliche Erläuterungen
- Beschluss über die weitere Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat (gemäß § 15 Abs. 7 JWMG)
- Beratung und Beschlussfassung über die geänderte Satzung der Jagdgenossenschaft
- Zustimmung zum Beschluss des Gemeinderates, auf die Selbständigkeit der gemeindlichen Eigenjagdbezirke zu verzichten (gemäß § 10 Abs. 4 JWMG)
- Sonstiges
Der Bürgersaal ist ab 17:30 Uhr zum Zwecke der Versammlung geöffnet. Da die Anwesenheit der Jagdgenossen registriert werden muss, wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied der Jagdgenossenschaft muss sich gegebenenfalls durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Miteigentümer eines Grundstückes, auch Eheleute, können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich und mit schriftlicher Bevollmächtigung aller anderen Miteigentümer ausüben. Jedes nicht anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben lassen.
Jeder Jagdgenosse erhält am Saaleingang eine Stimmkarte mit Angabe seiner bejagbaren Grundflächen, entnommen aus dem aktuell aufgestellten Jagdkataster der Jagdgenossenschaft Meckesheim. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen von Eigentumsverhältnissen können bei der Stimmkartenausgabe nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Grundbuchauszüge, Eintragungsbekanntmachungen oder Erbscheine vorgelegt werden.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Eigentümer von Grundstücken, die zu gesetzlichen Eigenjagdbezirken gehören oder diesen angegliedert sind, sind mit diesen Grundflächen nicht stimmberechtigt.
Der Entwurf der neu zu beschließenden Satzung der Jagdgenossenschaft Meckesheim liegt in der Zeit vom 18.12.2025 bis 18.01.2026 während der üblichen Sprechstunden im Rathaus in Meckesheim, Bürgerbüro, zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen aus.
Meckesheim, den 18.12.2025
Für den Gemeinderat:
gez. Maik Brandt, Bürgermeister


