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Bürgermeisterwahl 2024

Bürgermeisterwahl 2024

Am Sonntag, den 7. Juli 2024, findet in Meckesheim infolge des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers eine Bürgermeisterwahl statt. 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am Sonntag, den 21. Juli 2024, eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Wahlzeit ist von 8 - 18 Uhr.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.

Rechtzeitig vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung. Nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung sind Wahlscheinanträge für die Briefwahl – auch online – möglich.

Wer darf sich zur Wahl stellen?

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister und zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister sind Deutsche und in Deutschland wohnende Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen 10 Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger beibringen.

Hinweise zur Stimmabgabe

Bei der Bürgermeisterwahl werden für die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal keine Wahlumschläge verwendet. Der Stimmzettel muss also vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Falten des Stimmzettels muss unbedingt in der Wahlkabine stattfinden. Die genaue Art der Faltung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Wähler wirft den „gefalteten Stimmzettel“ in die Wahlurne. Zurückzuweisen ist der Wähler, wenn er seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat. Faltet ein Wähler den Stimmzettel so, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, ist er ebenfalls zurückzuweisen. Auf Verlangen ist ihm ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat.

Sie können entweder einen der Bewerber, deren Namen im Stimmzettel vorgedruckt sind, oder eine andere wählbare Person wählen. Wenn Sie eine andere wählbare Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Bedenken Sie dabei, dass es – auch außerhalb der Gemeinde – noch weitere wählbare Personen mit gleichen Namen geben kann. Ist die gewählte Person aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, ist die Stimme ungültig! Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben.

Kandidatenvorstellungen

Die vom Gemeindewahlausschuss zugelassenen Bewerber um das Amt des Bürgermeisters haben Gelegenheit, sich den Bürgerinnen und Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Diese findet statt am

  • Dienstag, den 25. Juni 2024, 19:00 Uhr in der Auwiesenhalle, Schulstraße 19 in Meckesheim
  • Donnerstag, den 27. Juni 2024, 19:00 Uhr in der Lobbachhalle, Im Unterbrühl 6 in Mönchzell.

Die Hallen sind an dem entsprechenden Tag jeweils ab 18:30 Uhr geöffnet.

Ablauf der Vorstellung: In einer ersten Vorstellungsrunde hat jeder Kandidat ein Rederecht von 10 Minuten, um sich und sein Wahlprogramm vorzustellen. Die Reihenfolge entspricht der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, die sich wiederum aus dem Bewerbungseingang ergibt. Die Redezeit wird gestoppt. Im Anschluss an die Vorstellungsrunde beginnt die Fragerunde der Meckesheimer Bürgerinnen und Bürger, also der Wahlberechtigten. Nur diese sind berechtigt, eine Frage zu stellen. Dabei muss angesagt werden, ob sich die Frage an einzelne Kandidaten oder an alle richtet. Die Antwortzeit der Bewerber auf jede Frage ist begrenzt.