Europawahl 2024
Am 9. Juni 2024 findet die Europa- und Kommunalwahl 2024 statt.
Bei der Europawahl wählen die Bürgerinnen und Bürger der Länder der Europäischen Union die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP).
Was ist das Europäische Parlament?
Das Europäische Parlament ist die einzige direkt gewählte transnationale Versammlung der Welt. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Interessen der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf europäischer Ebene.
Wer kann wählen?
In Deutschland ist wahlberechtigt, wer
- das 16. Lebensjahr vollendet hat (für die Wählbarkeit muss weiterhin am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet sein);
- über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügt;
- in Deutschland wohnhaft ist und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhält;
- sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
Wie wird gewählt?
Wahlberechtigte in Deutschland müssen, abhängig von ihrer Heimatadresse, in einem bestimmten Wahlraum wählen. Welcher Wahlraum das ist, steht in der Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte können aber auch einen Wahlschein beantragen, mit dem sie per Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt (weil beispielsweise „ihr“ Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist) wählen können.
Wahlberechtigte Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, können sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und per Briefwahl an der Europawahl teilnehmen.
Der Wahlschein für die Briefwahl kann entweder vor Ort im Bürgerbüro, Friedrichstr. 10 in 74909 Meckesheim, oder online beantragt werden. Die Online-Beantragung wird voraussichtlich ab Anfang Mai möglich sein.
Information für Wählerinnen und Wähler des Wahlbezirks 2 – Meckesheim West: Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
Im Wahllokal des Wahlbezirkes 2 - Meckesheim West, Wahlraum Katholischer Kindergarten, wird für die Europawahl eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Hierfür werden ausschließlich und verpflichtend Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in 6 Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WstatG) vom 21. Mai 1999 (BGBI. I S. 1023), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27.April 2013 (BGBI. I S. 962) geändert worden ist, geregelt und zugelassen. Beim Verwenden dieser Stimmzettel bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt.
Infoblatt der Bundeswahlleiterin (PDF-Dokument, 1,15 MB, 21.05.2024)
Weitere Informationen zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
1. Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
2. Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Gedruckte Antragsformulare sind bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich.
Weitere Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Öffentliche Bekanntmachungen
Ergebnis der Europawahl 2024 im Rhein-Neckar-Kreis