Informationen für Parteien zu Kandidatur und Aufstellung - Kurz und knapp
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte und des Ortschaftsrats muss abhängig von der Gemeindegröße im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von einer Mindestanzahl an wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Für die Gemeinderatswahl in Meckesheim sind aktuell mindestens 20 Unterschriften notwendig. Für die Ortschaftsratswahl in Mönchzell werden 10 Unterschriften benötigt. Parteien, die im Landtag von Baden-Württemberg oder bereits im bisherigen Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat vertreten sind, benötigen keine Unterstützungsunterschriften. Wählervereinigungen, die bereits im bisherigen Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat vertreten waren und deren Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören, unterschrieben wird, benötigen ebenfalls keine Unterschrift. (§ 8 Abs. 1 KomWG)
Gemäß § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung findet in Meckesheim eine unechte Teilortswahl statt. Der Gemeinderat setzt sich wie folgt zusammen:
- Wohnbezirk Meckesheim = 11 Sitze
- Wohnbezirk Mönchzell = 3 Sitze
Für den Wohnbezirk Meckesheim hat der Wahlvorschlag höchstens 11, für den Wohnbezirk Mönchzell 4 Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten.
Der Ortschaftsrat in Mönchzell besteht gemäß § 11 der Hauptsatzung aus 8 Mitgliedern. Der Wahlvorschlag kann höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte wird voraussichtlich am 23. Februar 2024, auf der Homepage der Gemeinde Meckesheim veröffentlicht werden. Zusätzlich wird die Bekanntmachung im Amtsblatt abgedruckt werden. Da es sich beim Tag der Bekanntmachung um einen Freitag handelt, können Wahlvorschläge frühestens ab Montag, den 26. Februar 2024, ab 7:30 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Meckesheim, Friedrichstraße 10 in 74909 Meckesheim eingereicht werden. Ende der Einreichungsfrist ist der 28.03.2024, 18:00 Uhr (§ 13 KomWO).
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Landeszentrale für politische Bildung
Wahlvorschläge zur Gemeinderatswahl
1. Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern/Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl müssen in einem freien und demokratischen Verfahren unter Beteiligung der für die Gemeinderatswahl wahlberechtigten Mitglieder der Parteien bzw. Mitglieder der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (z. B. Vereine) bzw. bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen unter Beteiligung der wahlberechtigten Anhänger des Wahlvorschlags aufgestellt werden (§ 9 KomWG). Männer und Frauen sollen in den Wahlvorschlägen gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die Aufstellungsversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber für einen Wahlvorschlag gewählt werden, darf frühestens ab dem 20. August des Vorjahres der regelmäßigen Kommunalwahlen, also für die Kommunalwahlen 2024 ab dem 20. August 2023, stattfinden.
Die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags und deren Reihenfolge müssen dabei in geheimer Wahl – entweder in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung – oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter festgelegt werden. Bei einem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung müssen die Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge in geheimer Wahl in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger des Wahlvorschlags festgelegt werden. Von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen muss ergänzend zu den - vorrangig zu beachtenden - kommunalwahlrechtlichen Vorschriften das in der jeweiligen Satzung geregelte Wahlverfahren berücksichtigt werden. Über den Versammlungsablauf ist eine Niederschrift mit dem in § 9 Absatz 4 KomWG aufgeführten Inhalt zu fertigen und von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung sowie zwei Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu unterzeichnen.
2. Höchstanzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag
Wahlvorschläge dürfen grundsätzlich höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zu wählen sind (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GemO). Die Zahl der zu wählenden Personen richtet sich nach § 25 Abs. 2 GemO. Für die Gemeinde Meckesheim sind demnach 14 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zu wählen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung findet in Meckesheim eine unechte Teilortswahl statt. Der Gemeinderat setzt sich wie folgt zusammen:
- Wohnbezirk Meckesheim = 11 Sitze
- Wohnbezirk Mönchzell = 3 Sitze
Bei unechter Teilortswahl sind die Bewerber in den Wahlvorschlägen getrennt nach Wohnbezirken aufzuführen. Die Wahlvorschläge dürfen für jeden Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter zu wählen sind, einen Bewerber mehr und für jeden Wohnbezirk, für den mehr als drei Vertreter zu wählen sind, höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. (§ 27 Abs. 3 GemO)
Für den Wohnbezirk Meckesheim hat der Wahlvorschlag somit höchstens 11, für den Wohnbezirk Mönchzell 4 Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten.
Sind zu viele Bewerberinnen und Bewerber in einen Wahlvorschlag aufgenommen, streicht der Gemeindewahlausschuss die Überzähligen in der Reihenfolge von hinten (§ 18 Abs.3 Satz 2 KomWO).
3. Wer kann Bewerberin/Bewerber sein?
Als Bewerberinnen und Bewerber kann der Gemeindewahlausschuss nur Personen zulassen, die die Wählbarkeit für den Gemeinderat besitzen.
Wählbar zum Gemeinderat sind alle Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde, das heißt alle, die am Wahltag
- Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung in der Gemeinde haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten oder nach einem früheren Wegzug aus der Gemeinde innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückgezogen sind, und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
4. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl, also am 28. März 2024, bis 18:00 Uhr eingereicht werden.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie die beizufügenden Unterlagen sind in § 14 KomWO geregelt.
Ein Wahlvorschlag muss enthalten
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit; bei unechter Teilortswahl ist in den Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen in der Gemeinde hat, die Anschrift in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber aufgestellt wurde,
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt
Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerberin und jeder Bewerber darf dabei nur einmal aufgeführt sein.
Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte wird voraussichtlich am 23. Februar 2024, auf der Homepage der Gemeinde Meckesheim veröffentlicht werden. Zusätzlich wird die Bekanntmachung im Amtsblatt abgedruckt werden. Da es sich beim Tag der Bekanntmachung um einen Freitag handelt, können Wahlvorschläge frühestens ab Montag, den 26. Februar 2024, ab 7:30 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Meckesheim, Friedrichstraße 10 in 74909 Meckesheim eingereicht werdem. Ende der Einreichungsfrist ist der 28.03.2024, 18:00 Uhr.
Wahlvorschläge, die schon vor Beginn der Einreichungsfrist, also bereits am Tag der Bekanntmachung der Wahl bis 24.00 Uhr oder früher eingehen, müssen zurückgewiesen werden, mit der Folge, dass die Partei oder Wählervereinigung unter Hinweis auf den Fristverstoß den Wahlvorschlag erneut einreichen müsste.
5. Reihenfolge der Wahlvorschläge
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge und auf den Stimmzetteln richtet sich, anders als bei einer Bürgermeisterwahl, nicht nach dem Zeitpunkt der Einreichung, sondern nach den Stimmenzahlen, die die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählerverein bei der letzten regelmäßigen Wahl des Gemeinderats erreicht haben.
Parteien und Wählervereinigungen, die bisher noch nicht vertreten waren, folgen in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschlagsunterlagen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Gleiches gilt für Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einreichungsfrist vor 7:30 Uhr eingegangen sind.
6. Unterstützungsunterschriften
Für das Einreichen von Wahlvorschlägen sind Unterstützungsunterschriften von Personen erforderlich, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind. Keine Unterstützungsunterschriften werden benötigt
- wenn die betreffende Partei im Landtag von Baden-Württemberg vertreten ist oder bereits im bisherigen Gemeinderat vertreten war,
- wenn die betreffende Wählervereinigung bereits im bisherigen Gemeinderat vertreten war und wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören, unterschrieben wird.
Im Übrigen richtet sich die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften nach der Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 8 Absatz 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlvorschläge für den Gemeinderat in Meckesheim müssen 20 Unterschriften enthalten.
Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Die Formblätter sind bei der Gemeindeverwaltung Meckesheim, Friedrichstraße 10, 74909 Meckesheim erhältlich. Unterschreiben darf man erst nach der förmlichen Bewerberaufstellung.
Wahlvorschläge zur Ortschaftsratswahl
1. Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern/Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl müssen in einem freien und demokratischen Verfahren unter Beteiligung der für die Gemeinderatswahl wahlberechtigten Mitglieder der Parteien bzw. Mitglieder der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (z. B. Vereine) bzw. bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen unter Beteiligung der wahlberechtigten Anhänger des Wahlvorschlags aufgestellt werden (§ 9 KomWG). Männer und Frauen sollen in den Wahlvorschlägen gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die Aufstellungsversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber für einen Wahlvorschlag gewählt werden, darf frühestens ab dem 20. August des Vorjahres der regelmäßigen Kommunalwahlen, also für die Kommunalwahlen 2024 ab dem 20. August 2023, stattfinden.
Die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags und deren Reihenfolge müssen dabei in geheimer Wahl
- entweder in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
- oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter
festgelegt werden.
Bei einem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung müssen die Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge in geheimer Wahl in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger des Wahlvorschlags festgelegt werden.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Mitglieder-/Vertreter-/Anhängerversammlung müssen in der Ortschaft wohnen. Nur in folgenden Fällen kann der Wahlvorschlag für den Ortschaftsrat in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Gesamtgemeinde aufgestellt werden:
- wenn die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung in der Ortschaft nicht zur Bildung einer Aufstellungsversammlung ausreicht (erforderlich sind mindestens drei Personen) oder
- wenn zu einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, nicht die zur Bildung einer Mitgliederversammlung notwendige Anzahl von mindestens drei Mitgliedern erschienen ist.
Von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen muss ergänzend zu den - vorrangig zu beachtenden - kommunalwahlrechtlichen Vorschriften das in der jeweiligen Satzung geregelte Wahlverfahren berücksichtigt werden.
Über den Versammlungsablauf ist eine Niederschrift mit dem in § 9 Absatz 4 KomWG aufgeführten Inhalt zu fertigen und von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung sowie zwei Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu unterzeichnen.
2. Höchstanzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag
Wahlvorschläge dürfen grundsätzlich höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GemO). In Ortschaften ohne unechte Teilortswahl mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern darf der Wahlvorschlag höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind (§ 26 Abs. 4 Satz 2 GemO). Auf die Größe der Gemeinde und ob der Gemeinderat mit unechter Teilortswahl gewählt wird, kommt es nicht an.
Gemäß § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Meckesheim besteht der Ortschaftsrat im Ortsteil Mönchzell aus 8 Mitgliedern.
Für den Ortschaftsrat der Ortschaft Mönchzell hat der Wahlvorschlag somit höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten.
Sind zu viele Bewerberinnen und Bewerber in einen Wahlvorschlag aufgenommen, streicht der Gemeindewahlausschuss die Überzähligen in der Reihenfolge von hinten (§ 18 Abs.3 Satz 2 KomWO).
3. Wer kann Bewerberin/Bewerber sein?
Als Bewerberinnen und Bewerber kann der Gemeindewahlausschuss nur Personen zulassen, die die Wählbarkeit für den Ortschaftsrat besitzen.
Wählbar zum Ortschaftsrat sind alle Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde aus der Ortschaft, das heißt alle, die am Wahltag
- Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung in der Gemeinde haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten oder nach einem früheren Wegzug aus der Gemeinde innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückgezogen sind,
- in der betreffenden Ortschaft wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
4. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl, also am 28. März 2024, bis 18:00 Uhr eingereicht werden.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie die beizufügenden Unterlagen sind in § 14 KomWO geregelt.
Ein Wahlvorschlag muss enthalten
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit; bei unechter Teilortswahl ist in den Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen in der Gemeinde hat, die Anschrift in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber aufgestellt wurde,
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt
Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerberin und jeder Bewerber darf dabei nur einmal aufgeführt sein.
Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte und des Ortschaftsrats wird voraussichtlich am 23. Februar 2024, auf der Homepage der Gemeinde Meckesheim veröffentlicht werden. Zusätzlich wird die Bekanntmachung im Amtsblatt abgedruckt werden. Da es sich beim Tag der Bekanntmachung um einen Freitag handelt, können Wahlvorschläge frühestens ab Montag, den 26. Februar 2024, ab 7:30 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Meckesheim, Friedrichstraße 10 in 74909 Meckesheim eingereicht werdem. Ende der Einreichungsfrist ist der 28.03.2024, 18:00 Uhr.
Wahlvorschläge, die schon vor Beginn der Einreichungsfrist, also bereits am Tag der Bekanntmachung der Wahl bis 24.00 Uhr oder früher eingehen, müssen zurückgewiesen werden, mit der Folge, dass die Partei oder Wählervereinigung unter Hinweis auf den Fristverstoß den Wahlvorschlag erneut einreichen müsste.
5. Reihenfolge der Wahlvorschläge
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge und auf den Stimmzetteln richtet sich, anders als bei einer Bürgermeisterwahl, nicht nach dem Zeitpunkt der Einreichung, sondern nach den Stimmenzahlen, die die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählerverein bei der letzten regelmäßigen Wahl des Gemeinderats erreicht haben.
Parteien und Wählervereinigungen, die bisher noch nicht vertreten waren, folgen in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschlagsunterlagen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Gleiches gilt für Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einreichungsfrist vor 7:30 Uhr eingegangen sind.
6. Unterstützungsunterschriften
Für das Einreichen von Wahlvorschlägen sind Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen erforderlich, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in der Ortschaft wohnen. Keine Unterstützungsunterschriften werden benötigt
- wenn die betreffende Partei im Landtag von Baden-Württemberg vertreten ist oder bereits im bisherigen Ortschaftsrat vertreten war,
- wenn die betreffende Wählervereinigung bereits im bisherigen Ortschaftsrat vertreten war und wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören, unterschrieben wird.
Im Übrigen richtet sich die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften nach der Einwohnerzahl der Ortschaft (§ 8 Absatz 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl in Mönchzell müssen 10 Unterschriften enthalten.
Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Die Formblätter sind bei der Gemeindeverwaltung Meckesheim, Friedrichstraße 10, 74909 Meckesheim erhältlich. Unterschreiben darf man erst nach der förmlichen Bewerberaufstellung.