Änderungen der Corona-Verordnung zum 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021
Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, ist hier übersichtlich zusammengefasst.
Weitere Informationen:
Corona-Schutzimpfung: Unterstützung durch die Gemeinde Meckesheim
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
bevor die Kreisimpfzentren Sinsheim und Weinheim am Freitag, den 22.01.2021 öffnen und dort die ersten Impfungen durchgeführt werden können, wurden alle Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Meckesheim über 80 Jahre angeschrieben und ergänzend informiert. Zudem wurden Hilfsangebote wie die Unterstützung bei der Terminvereinbarung und ein Fahrdienst zum Impfzentrum unterbreitet.
Hier kann die Gemeindeverwaltung auf ein sehr gutes Netzwerk an ehrenamtlichen Helfern zurückgreifen. Allen Helfern und Ehrenamtlichen sei an dieser Stelle einmal herzlich gedankt!
Zusätzlich arbeiten wir mit unserer Nachbargemeinde Eschelbronn zusammen, die ihrerseits den betroffenen Personenkreis mit einem zwischen den beiden Gemeinden abgestimmten Schreiben kontaktiert hat.
Sollte Transportkapazität knapp sein, können wir auch hier auf Unterstützung aus Eschelbronn zählen. Das Gleiche gilt natürlich auch im umgekehrten Fall. Mein Dank geht daher auch an Herrn Bürgermeister Siesing für die reibungslose interkommunale Zusammenarbeit.
Bleiben Sie gesund und lassen Sie uns weiterhin auf unsere Mitmenschen achten!
Ihr Maik Brandt, Bürgermeister
Unterstützung bei der Terminvereinbarung
Aktuell werden vorrangig Frauen und Männer über 80 Jahre, sowie medizinisches und Pflegepersonal in den entsprechenden Einrichtungen geimpft. Bekanntermaßen ist es derzeit schwierig, einen Termin für eine Schutzimpfung zu bekommen. Denn es gibt aktuell noch zu wenig Impfstoff und damit zu wenige Termine.
Überblick über die aktuellen Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Impftermins:
Standorte der Impfzentren im Rhein-Neckar-Kreis
- Zentrales Impfzentrum (ZIZ)
- Heidelberg | South Gettysburg Avenue 45 | 69124 Heidelberg
- Kreis-Impfzentren (KIZ)
- Sinsheim | Breite Seite 3 | 74889 Sinsheim
- Weinheim | Bergstraße 49-57 | 69469 Weinheim
Anmeldung
- Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Termine können über www.impfterminservice.de vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist eine eigene E-Mail-Adresse, beziehungsweise die Möglichkeit eine SMS zu empfangen.
- Außerdem besteht die Möglichkeit, telefonisch unter der Rufnummer 116 117 Termine zu vereinbaren. Hier muss aber zurzeit noch wegen der starken Anfrage mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Jeder Impfberechtigte kann sich eigenständig über die zuvor genannten Möglichkeiten anmelden.
Sollten Sie Hilfe bei der Terminvereinbarung benötigen, unterstützt Sie die Nachbarschaftshilfe des Ökumenischen Verein für Caritas und Diakonie Meckesheim gerne.
Ansprechpartnerin
- Frau Stelzer | Tel.: 06226 91014
Bitte beachten Sie, dass auch durch Unterstützung der Nachbarschaftshilfe der Erhalt eines Impftermins sich nicht beschleunigt!
Fahrdienst zu den Impfzentren des Rhein-Neckar-Kreises
Um eine möglichst zeitnahe und umfassende Impfung der Bürgerinnen und Bürger über 80 Jahre zu unterstützen, bietet die Gemeinde Meckesheim ab sofort einen kostenfreien Fahrdienst zu den Impfzentren des Rhein-Neckar-Kreises (ZIZ Heidelberg, KIZ Sinsheim, KIZ Weinheim) und wieder zurück an.
Um diesen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben einen Termin zu Impfung erhalten.
- Die Impfung findet in einem Impfzentrum des Rhein-Neckar-Kreises (ZIZ Heidelberg, KIZ Sinsheim, KIZ Weinheim) statt.
- Sie haben Ihren ersten Wohnsitz in Meckesheim oder im Ortsteil Mönchzell.
- Sie sind mindestens 80 Jahre alt.
- Sie sind ausreichend mobil (keine Rollstuhl- bzw. Krankentransporte).
- Sie haben keine andere Fahrmöglichkeit um Ihren Termin wahrzunehmen.
Terminvereinbarung für den Fahrdienst erfolgt über das Büro des Bürgermeisters:
Ansprechpartner
- Frau Bichler | Tel.: 06226 9200-12
- Herr Geißler | Tel.: 06226 9200-16
Informationen zur Corona-Schutzimpfung (Quelle: LRA RNK)
Wer wird zuerst geimpft?
Das Ziel ist es, nach und nach allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu der Corona-Schutzimpfung zu gewährleisten. Die Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor zunächst folgende Personengruppen mit höchster Priorität zu impfen:
- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.
- Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind.
- Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind.
- Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Neben der Gruppe mit höchster Priorität gibt es weitere Gruppen, die nachgelagert geimpft werden.
Wo kann ich mich für die Impfung anmelden?
Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Termine können entsprechend auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigungen www.impfterminservice.de vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist eine eigene E-Mail-Adresse beziehungsweise die Möglichkeit eine SMS zu empfangen.
Außerdem besteht die Möglichkeit telefonisch unter 116117 oder der gleichnamigen App Termine zu vereinbaren.
Das Gesundheitsamt kann leider keine Termine vereinbaren.
> Corona-Schutzimpfung online buchen
Mobile Impfteams sind in stationären Alten- und Pflegeheimen im Einsatz, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Impfung vor Ort in den Einrichtungen zu ermöglichen.
Wo befinden sich die Impfzentren?
Der Rhein-Neckar-Kreis ist Betreiber eines Zentralen Impfzentrums (ZIZ) und zweier Kreisimpfzentren (KIZ).
Das Zentrale Impfzentrum (ZIZ) befindet sich in Heidelberg auf dem Gelände des Patrick-Henry-Village (PHV). Es wird vom Rhein-Neckar-Kreis im Auftrag des Landes-Baden-Württemberg betrieben und hat bereits am 27. Dezember den Betrieb aufgenommen hat.
Die beiden Kreisimpfzentren in Sinsheim (Breite Seite 3) und Weinheim (3-Glocken-Quartier) haben am 22. Januar 2021 Ihren Betrieb genommen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums sowie auf der Homepage des Patientenservice 116 117.
> Informationen des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Corona-Impfung
> Informationen des Patientenservice 116 117 zur Corona-Impfung
Informationen zum Coronavirus
Allgemeinverfügung
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Gesundheitsamt – erlässt aufgrund § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, § 1 Abs. 6a, 6c der Verordnung des Sozialministeri-ums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für das Gebiet der Gemeinde Meckesheim folgende
zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Gesundheitsamt – erlässt aufgrund § 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz, § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, § 1 Abs. 6a, 6c der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) folgende
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
- vom 30.11.2020 in der ab 25.01.2021 gültigen Fassung
- vom 30.11.2021 in der ab 18.01.2021 gültigen Fassung
- vom 30.11.2021 in der ab 11.01.2021 gültigen Fassung
- vom 30.11.2020 in der ab 16.12.2020 gültigen Fassung
- vom 30.11.2020 in der ab 12.12.2020 gültigen Fassung
- vom 30.11.2020
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO).
- vom 23.06.2020 in der ab 02.11.2020 gültigen Fassung
- vom 23.06.2020 in der ab 19.10.2020 gültigen Fassung
- vom 23.06.2020 in der ab 30.09.2020 gültigen Fassung
- vom 23.06.2020 in der ab 06.08.2020 gültigen Fassung
- vom 23.06.2020
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).
- vom 09.05.2020 in der ab 29.06.2020 gültigen Fassung
- vom 09.05.2020 in der ab 10.06.2020 gültigen Fassung
- vom 09.05.2020 in der ab 02.06.2020 gültigen Fassung
- vom 09.05.2020 in der ab 18.05.2020 gültigen Fassung
- vom 09.05.2020
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).
- vom 17.03.2020 in der ab 04.05.2020 gültigen Fassung
- vom 17.03.2020 in der ab 27.04.2020 gültigen Fassung
- vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020
- vom 17.03.2020 in der Fassung vom 09.04.2020
- vom 17.03.2020 in der Fassung vom 22.03.2020
- vom 17.03.2020
Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf privaten Veranstaltungen (Corona-Verordnung private Veranstaltungen – CoronaVO private Veranstaltungen).
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen (Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe – CoronaVO Beherbergungsbetriebe).
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten).
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios sowie medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege – CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege).
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Vergnügungsstätten (Corona-Verordnung Vergnügungsstätten – CoronaVO Vergnügungsstätten).
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben (Corona-Verordnung Einzelhandel – CoronaVO Einzelhandel).
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben (Corona-Verordnung Friseurbetriebe – CoronaVO Friseurbetriebe).
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Fußpflege – CoronaVO Fußpflege).
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVerordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ).
- vom 10.04.2020 in der Fassung vom 09.05.2020
- vom 10.04 2020 in der Fassung vom 02.05 2020
- vom 10.04.2020 in der Fassung vom 24.04.2020
- vom 10.04.2020
Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport).
- vom 10.04.2020 in der Fassung vom 07.05.2020
- vom 10.04 2020 in der Fassung vom 02.05 2020
- vom 10.04.2020
Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule)
Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei To-desfällen – CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei To-desfällen)
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport)
Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule).
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten).
Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen).
Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen.
Allgemeinverfügung der Gemeinde Meckesheim zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Allgemeinverfügung der Gemeinde Meckesheim über das Verbot von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen sowie zur Schließung von Einrichtungen und Betrieben anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Wer befürchtet, sich angesteckt zu haben, erreicht die Hotline des Gesundheitsamts montags bis freitags zwischen 7:30 Uhr und 18:00 Uhr sowie samstags und sonntags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter Tel. 06221 522-1881.
Die Info-Hotline des Landesgesundheitsamts erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr: Tel.: 0711 904-39555
Darüber hinaus gibt es folgende weitere Hotlines:
- Bundesministerium für Gesundheit (Bürgertelefon): Tel.: 030 346465100
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland: Tel.: 0800 0117722
- Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte: Fax: 030 3406066-07 | |
- Gebärdentelefon (Videotelefonie): www.gebaerdentelefon.de/bmg
Außerdem bieten viele Krankenkassen ein Infotelefon für ihre Mitglieder an.
Bei medizinischen Notfällen sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder ein Notdienst, bzw. eine Notaufnahme möglichst nur nach telefonischer Voranmeldung aufgesucht werden.
WICHTIG: Bitte rufen Sie die Notrufnummer 112 nur in Notfällen an. Wenn Sie Fragen zum Coronavirus haben, wenden Sie sich an eine der aufgeführten Telefon-Hotlines!
Weitere Informationen:
Weiterführende Links:
- Fachinformationen des Robert Koch Instituts
- Antworten auf häufige Fragen zum neuartigen Coronavirus (Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung)
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Weitere Informationen:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
- Corona-Hotline für Unternehmen: Tel. 0800 40 200 88 (Montag bis Freitag | 9 bis 18 Uhr | gebührenfrei)
- Informationen zur Corona-Verordnung:
- Informationen zur Soforthilfe Corona:
Rhein-Neckar-Kreis
- Hotline der Stabsstelle Wirtschaftsförderung: Tel.: 06221 522-2167 oder 06221 522-2467 (Montag bis Freitag | 9 bis 16 Uhr)
- https://www.rhein-neckar-kreis.de/coronahilfe
Kommunaler Ansprechpartner
- Martin Stricker | Tel.: 06226 9200-41 | E-Mail:
Mit der Corona-Warn-App können alle mithelfen, Infektionsketten schnell zu durchbrechen. Sie macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert uns, wenn wir Kontakt mit nachweislich Infizierten hatten. Sie schützt uns und unsere Mitmenschen. Und unsere Privatsphäre. Denn die App kennt weder unseren Namen noch unseren Standort.
WARUM IST DIE APP SO WICHTIG?
Überall im öffentlichen Raum begegnen wir anderen Menschen. Darunter auch Menschen, die mit dem Coronavirus infiziert sein können und das Virus an andere übertragen. Auch ohne, dass sich Symptome bemerkbar machen.
Nach einem positiven Corona-Test geht es für das Gesundheitsamt an die Nachverfolgung der Kontakte. Und die verläuft nicht ohne Lücken. Schließlich können Infizierte unmöglich alle Personen benennen, denen sie im Supermarkt, in der Bahn oder beim Spaziergang begegnet sind. Die Corona-Warn-App kann solche Lücken schließen. Sie erkennt, wenn sich andere Menschen in unserer Nähe aufhalten. Und sie benachrichtigt uns, wenn ihr gemeldet worden ist, dass sich einer dieser Menschen nachweislich infiziert hat. Kurz: Sie ergänzt die analoge Erfassung digital und hilft so, Infektionsketten zu durchbrechen. Sie hilft, die Pandemie unter Kontrolle zu halten.
WIE FUNKTIONIERT DIE APP?
Die Corona-Warn-App sollte uns auf allen Wegen begleiten. Wann immer sich Nutzer/-innen begegnen, tauschen ihre Smartphones über Bluetooth verschlüsselte Zufallscodes aus. Diese geben Aufschluss darüber, mit welchem Abstand und über welche Dauer eine Begegnung stattgefunden hat. Die App speichert alle Zufallscodes, die unser Smartphone sammelt, für 14 Tage. Laut Robert Koch-Institut umfasst die Inkubationszeit, also die Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung, von einem bis maximal 14 Tagen. Deshalb werden die Daten nach Ablauf von 14 Tagen automatisch gelöscht.
Meldet eine betroffene Person über die App freiwillig ihre Infektion, werden ihre eigenen Zufallscodes allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt. Auf deren Smartphones prüft die App, ob unter den Kontakten der letzten 14 Tage der Zufallscode eines Infizierten ist und kritische Kontakte bestanden haben. Wird sie fündig, benachrichtigt sie die Betroffenen und gibt klare Handlungsempfehlungen. Die Daten der Benachrichtigten sind zu keiner Zeit einsehbar.
WAS PASSIERT MIT DEN DATEN?
Die App ist auf dem eingeschalteten Smartphone aktiv und soll uns täglich begleiten. Sie wird uns jedoch nie kennenlernen. Sie kennt weder unseren Namen noch unsere Telefonnummer noch unseren Standort. Dadurch verrät sie niemandem, wer oder wo wir sind. Der Datenschutz bleibt über die gesamte Nutzungsdauer und bei allen Funktionen gewahrt.
- Keine Anmeldung: Es braucht weder eine E-Mail-Adresse noch einen Namen.
- Keine Rückschlüsse auf persönliche Daten: Bei einer Begegnung mit einem anderen Menschen tauschen die Smartphones nur Zufallscodes aus. Diese messen, über welche Dauer und mit welchem Abstand ein Kontakt stattgefunden hat. Sie lassen aber keine Rückschlüsse auf konkrete Personen zu. Es erfolgt auch keine Standortbestimmung.
- Dezentrale Speicherung: Die Daten werden nur auf dem Smartphone gespeichert und nach 14 Tagen gelöscht.
- Keine Einsicht für Dritte: Die Daten der Personen, die eine nachgewiesene Infektion melden, sowie der Benachrichtigten sind nicht nachverfolgbar – nicht für die Bundesregierung, nicht für das Robert Koch-Institut, nicht für andere Nutzer/-innen und auch nicht für die Betreiber der App-Stores.
Weitere Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app
Unterstützung für Gastronomie und Einzelhandel
Die Gemeinde Meckesheim unterstützt die lokalen Gastronomiebetriebe und Einzelhändler auch während der neuen Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
So wird die Gemeinde während der Schließung wöchentlich eine kostenfreie Übersicht der Liefer- und Abholdienste der örtlichen Gastronomie und der örtlichen Einzelhändler im Amtsblatt, auf der Internetseite der Gemeinde und den Sozialen Medien veröffentlichen.
Ihr Gastronomiebetrieb/Einzelhandelsbetrieb bietet auch einen Abhol- und/oder Lieferservice an und ist noch nicht aufgeführt? Schreiben Sie uns eine Nachricht an: .
Gastronomie
Bruzzel Stub´
Oberhofstr. 2 | Tel.: 06226 3566
Zurzeit kein Abholservice!
DiZo´s Bistro
Bahnhofstr. 27 | Tel.: 06226 429632
Abholservice
Eiscafé & Pizzeria da Maria
Friedrichstr. 19 | Tel.: 06226 979091
Abholservice
Gasthaus „Zum Lamm“
Friedrichstr. 6 | Tel.: 06226 972918
www.gasthaus-lamm-meckesheim.de
Liefer- und Abholservice
Gasthaus „Zum Löwen“
Friedrichstr. 19 | Tel.: 06226 5044
Liefer- und Abholservice
Griechische Taverne „Zur Rose“
Bahnhofstr. 19 | Tel.: 06226 458956
Liefer- und Abholservice
Mahlzeit - Der Imbiss
Industriestr. 41/1 | Tel.: 06226 4458800
Abholservice
ochsen2 - Bistro & Café
Bahnhofstr. 29 | Tel.: 06222 77394-3409
www.nfp-wfbm.de/gastronomie.html
Abholservice
Pizza Pronto Meckesheim
Bahnhofstr. 26 | Tel.: 06226 784919
www.pizza-pronto-meckesheim.de
Liefer- und Abholservice
Ristorante Da Nino
Zuzenhäuser Str. 33 | Tel.: 06226 3615
https://ristorante-pizzeria-da-nino-meckesheim.metro.rest
Liefer- und Abholservice
Ristorante Rusticale
Bahnhofstr. 10 | Tel.: 06226 789618
Abholservice
Einzelhandel
Sankt Martin Apotheke Meckesheim
Friedrichstr. 1 | Tel.: 06226 92120
www.apos.de
Vorbestellen über www.apos.de, über die App Callmyapo, per E-Mail, telefonisch, per Fax. Bei Bestellung bis 12 Uhr und bei Verfügbarkeit Lieferung am selben Tag. Über die St.Martin Apotheke nach Meckesheim, Mönchzell, Lobenfeld, Waldwimmersbach, Zuzenhausen. Über unsere Filialen in Mauer, Neckarbischofsheim und Eschelbronn auch in deren angrenzende Ortschaften.
Blumenhaus Klingmann
Friedrichstr. 28 | Tel.: 06226 1325
Gardinenstudio Munser
Bahnhofstr. 15 | Tel.: 06226 3832
Gartenpflege und Floristik Epp
Ringstr. 8 | Tel.: 06226 785914
Internationaler Getränkefachhandel und Schankanlagen - Tresenbau
Industriestr. 39 | Tel.: 06226 991789
Wir bieten Getränke zur Abholung und als Lieferservice im Umkreis an.
Marktscheune Meckse
Friedrichstr. 12 | Tel.: 06226 60395
Musik & Bücherkiste
Bahnhofstr. 38 | Tel.: 06226 7865486
Bestellung per Telefon, Mail oder im Onlineshop. Wir liefern auf Wunsch 2x wöchentlich in Meckesheim und den Nachbarorten aus.
Schleich Raumausstattung GbR
Friedrichstr. 40 | Tel.: 06226 1775
www.raumausstattung-schleich.de
Nachbarschaftshilfe
Masken aus Meckesheim und Mönchzell
Rathaus geschlossen
– dringende Termine nach Vereinbarung möglich!
Wegen der angespannten Pandemie-Situation im Landkreis Rhein-Neckar und innerhalb der Gemeinde wird das Rathaus in Meckesheim bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. In dringenden Angelegenheiten können Termine vereinbart werden.
Die Verwaltung möchte mit dieser vorübergehenden Regelung das Bilden von Schlangen, überfüllte Wartebereiche sowie nicht notwendige Rathaus-Besuche ausschließen. Alle Fachämter arbeiten jedoch vollumfänglich weiter und stehen für alle Bürger-Anliegen zur Verfügung.
Den richtigen Ansprechpartner für die Beratung und Terminvereinbarung vermittelt die Telefonzentrale unter Tel.: 06226 9200-0. Termine können auch per E-Mail:
vereinbart werden.
Das Jahr 2020 im Rückblick
Mit dem ersten digitalen Fotoalbum lässt die Gemeindeverwaltung Meckesheim das Jahr 2020 nochmals Revue passieren. Natürlich wurde dieses Jahr vor allem von einem Thema bestimmt, aber Corona ist eben nicht alles…
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Auf einen Blick!
Haushaltseinbringung 2021 – Rede des Bürgermeisters
04.01.2021: Nicht der Blick auf das Wünschenswerte, sondern der Blick auf das Machbare ist die Leitlinie für den Haushaltsentwurf 2021. Das Jahr 2020 bedeutet in vielfacher Hinsicht eine Zäsur. Ein „weiter ... [mehr]
Rechnungs- und Beilagenbuch von 1817 von Fritz Barth lesbar gemacht
16.12.2020: Kurz vor Weihnachten wurde die Sonderausgabe der Schriftenreihe zur Meckesheimer Ortsgeschichte – Rechnungs- und Beilagenbuch von 1817 - veröffentlicht. Autor Fritz Barth (Rektor a.D.) hat auf 72 ... [mehr]
Presseinformation: BBV beendet Zusammenarbeit mit Tiefbauer Telsita und nimmt Glasfaserausbau selber in die Hand
19.11.2020: Die BBV Rhein-Neckar beendet mit sofortiger Wirkung Ihre Zusammenarbeit mit dem Generalunternehmer Telsita GmbH beim Glasfaserausbau im Cluster Sinsheim. Damit reagiert der Netzbetreiber auf in den ... [mehr]
November-Hilfen des Bundes
12.11.2020: Informationen des Deutschen Städte- und Gemeindebund: Der Bund hat die Rahmenbedingungen der außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 veröffentlicht. Die ... [mehr]
Schließung von öffentlichen Einrichtungen
04.11.2020: Das Land Baden-Württemberg hat die seit 2. November gültigen Änderungen der Corona-Verordnung verkündet. Mit der Verschärfung der Maßnahmen, Schließungen und der entsprechenden Anpassung der ... [mehr]