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Aktuelles

Öffentliche Bekanntmachung

icon.crdate29.02.2024

Bebauungsplan "Am Rohrbächle 14" - Inkrafttreten des Bebauungsplans.

(Online-Veröffentlichung am 03.05.2024)

Bebauungsplan "Am Rohrbächle 14"

Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeine Meckesheim hatin öffentlicher Sitzung am 21.02.2024 den Bebauungsplan "Am Rohrbächle 14" sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der unmaßstäbliche Lageplan.

Der Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan “Am Rohrbächle 14“ einschließlich der Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Meckesheim während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Meckesheim eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Meckesheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Meckesheim, den 03.05.2024

gez. Maik Brandt, Bürgermeister